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Wer übernimmt die Kosten für das Ambulant Betreute Wohnen?

Im Allgemeinen werden die Kosten vom überörtlichen Sozialhilfeträger übernommen. Für die Kreise Kleve und Wesel ist dies der Landschaftsverband Rheinland (LVR) in Köln.

Bedingungen für eine Kostenübernahme sind, dass die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen des Kostenträgers erfüllt und die Hilfesuchenden finanziell nicht selbst in der Lage sind, für die Kosten aufzukommen. In jedem Einzelfall wird eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den LVR vorgenommen. Übersteigen die Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse die Freigrenzen, werden die Hilfeempfänger anteilig oder ganz zur Kostendeckung herangezogen.

Generell werden keine eigenen Beiträge fällig, wenn gleichzeitig neben den Leistungen der Eingliederungshilfe (hier: Ambulant Betreutes Wohnen) auch Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder nach § 27a Bundesversorgungsgesetz in Anspruch genommen werden.

Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurden die Freibeträge bei Einkommen und Vermögen deutlich erhöht.
Grundlage für die Bemessung des Einkommens und zur Berechnung eines möglichen Eigenbeitrags sind die steuerlichen Einkünfte des Vorjahres (Gesamtbruttoeinkommen bzw. Bruttorente abzüglich Werbungskosten). Je nach Familienstand können Zuschläge für Lebenspartner und Kinder begünstigend berücksichtigt werden. Für das Jahr 2020 wird das Steuerjahr 2018 zugrunde gelegt.
Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der Einkommensart und verändern sich dynamisch entsprechend der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.

Zur Berechnung der zu berücksichtigenden individuellen Einkommensgrenze werden bei

  • sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 85 Prozent
  • nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 75 Prozent
  • bei Renten 60 Prozent

der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) zugrunde gelegt. Die untere Grenze liegt 2020 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 22.932 Euro (1.911 Euro brutto/Monat). Alle darunter liegenden Bruttoeinkommen sind anrechnungsfrei.

Ab dem 01.01.2020 entfällt der sogenannte „Angehörigen-Unterhalt“, mit dem sich bislang die Eltern bzw. Kinder finanziell an den Kosten des Ambulant Betreuten Wohnens beteiligen mussten.

Neben dem Einkommen kann auch das Vermögen des Hilfesuchenden zur Beteiligung an den Wohnhilfekosten herangezogen werden. Freigestellt sind Vermögen in anderthalbfacher Höhe der Bezugsgröße der Sozialversicherung (57.330 Euro im Jahr 2020). *

Detaillierte Informationen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie Beispielsberechnungen finden Sie in der entsprechenden Fachinformation des LVR in unserem Download-Bereich.

Über dies hinaus können Sie unsere Hilfe- und Betreuungsleistungen des Ambulant Betreuten Wohnens selbstverständlich auch ohne die Kostenübernahme des Landschaftsverbands Rheinland in Anspruch nehmen, insofern Sie sich zur eigenständigen Übernahme der Kosten für die Betreuung bereit erklären.
Ein vorbereitendendes Informations- und Beratungsgespräch bei uns ist in jedem Fall kostenlos. Hierbei versuchen wir auch eine erste Einschätzung zu geben, in wie weit die Kosten in Ihrem individuellen Fall vom LVR übernommen werden können. 
Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

* Die zur Verfügung gestellten Angaben dienen ausschließlich einer rechtsunverbindlichen Information und als Anhaltspunkt für Interessenten. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an den Landschaftsverband Rheinland (LVR).

Weiterführende Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen:

Was bedeutet Ambulant Betreutes Wohnen?
Welche Zielsetzung hat das Ambulant Betreute Wohnen?
An wen richtet sich unser Angebot?
Welche Hilfen erhalten Sie durch das Ambulant Betreute Wohnen?
Welche Voraussetzungen gibt es?
Wer übernimmt die Kosten?
Wie beantragt man das Ambulant Betreute Wohnen?
Wie und durch wen findet die Betreuung statt?
Fallbeispiele

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